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Pressemitteilung 05/04
Berufsgenossenschaften auf Kernaufgaben konzentrieren
"Das Handwerk steht zum System der gesetzlichen Unfallversicherung -
aber nur dann, wenn die Berufsgenossenschaften wieder in die Lage versetzt
werden, sich ihrer Kernaufgabe zu widmen" sagte NHT-Präsident Kurt
Rehkopf anlässlich der NHT- Mitgliederversammlung am 1.7.2004 in Hannover.
Die Spitzenorganisation des niedersächsischen Handwerks sieht dringenden
Reformbedarf bei den Berufsgenossenschaften. Die von ihnen erhobene Umlage ist
allein vom Arbeitgeber zu tragen und orientiert sich an der Lohnsumme der
Betriebe. Das stetige Ansteigen der Umlage in den letzten Jahren führt
gerade im lohnintensiven Handwerk zu einer nicht mehr akzeptablen finanziellen
Belastung. Daher müsse, so ein Beschluss des NHT, vor allem der
Leistungskatalog der Berufsgenossenschaften verschlankt werden.
Wegeunfälle, die nicht betrieblich veranlasst sind, müssen von der
Leistungsverpflichtung der Berufsgenossenschaften ausgeschlossen werden, da sie
dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und vom Arbeitgeber nicht
beeinflussbar sind. Auch illegal beschäftigte Arbeitnehmer und
Schwarzarbeiter dürften nicht von den Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherer profitieren. Zudem müsse endlich auch eine
präzisere Abgrenzung der Berufskrankheiten von allgemeinen
Gesundheitsrisiken erfolgen.
Auch im Bereich des Insolvenzgeldes sind
Änderungen dringend erforderlich. Zum einen dürfe die Einziehung
dieses Geldes für die Absicherung der Arbeitnehmer im Insolvenzfalle, das
im letzten Jahr um 40 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist, nicht über
die Berufsgenossenschaften erfolgen. Zudem müsse auch die Höhe des
Insolvenzgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengelds abgesenkt werden. Der NHT
begrüßt daher ausdrücklich die von Wirtschaftsminister Hirche
in dieser Richtung geplante Bundesratsinitiative.
Schließlich
fordert der NHT, dass das Land Niedersachsen den Prozess der
Kompetenzabgrenzung zwischen Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften aktiv
vorantreibt. Nach wie vor gebe es Reibungsverluste durch die
Doppelzuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter nach Maßgabe der
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallversicherungsträger
(Berufsgenossenschaften) nach Maßgabe des SGB VII und der
Unfallverhütungsvorschriften. Ansatzpunkte könnten vor allem
Vereinbarungen gem. § 21 III Arbeitsschutzgesetz seien, in denen die
Gewerbeaufsicht mit den Berufsgenossenschaften konkrete Aufgabenteilungen
vereinbaren kann.
"Wir begrüßen, dass dieses Thema auch im
Entbürokratisierungskatalog von Minister Hirche steht, hoffen aber nun,
dass hier zeitnah konkrete Lösungen verabschiedet werden können",
sagte Präsident Rehkopf.
Hannover, 01.07.2004