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Pressemitteilung 05/04

Berufsgenossenschaften auf Kernaufgaben konzentrieren

"Das Handwerk steht zum System der gesetzlichen Unfallversicherung - aber nur dann, wenn die Berufsgenossenschaften wieder in die Lage versetzt werden, sich ihrer Kernaufgabe zu widmen" sagte NHT-Präsident Kurt Rehkopf anlässlich der NHT- Mitgliederversammlung am 1.7.2004 in Hannover. Die Spitzenorganisation des niedersächsischen Handwerks sieht dringenden Reformbedarf bei den Berufsgenossenschaften. Die von ihnen erhobene Umlage ist allein vom Arbeitgeber zu tragen und orientiert sich an der Lohnsumme der Betriebe. Das stetige Ansteigen der Umlage in den letzten Jahren führt gerade im lohnintensiven Handwerk zu einer nicht mehr akzeptablen finanziellen Belastung. Daher müsse, so ein Beschluss des NHT, vor allem der Leistungskatalog der Berufsgenossenschaften verschlankt werden. Wegeunfälle, die nicht betrieblich veranlasst sind, müssen von der Leistungsverpflichtung der Berufsgenossenschaften ausgeschlossen werden, da sie dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und vom Arbeitgeber nicht beeinflussbar sind. Auch illegal beschäftigte Arbeitnehmer und Schwarzarbeiter dürften nicht von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherer profitieren. Zudem müsse endlich auch eine präzisere Abgrenzung der Berufskrankheiten von allgemeinen Gesundheitsrisiken erfolgen.

Auch im Bereich des Insolvenzgeldes sind Änderungen dringend erforderlich. Zum einen dürfe die Einziehung dieses Geldes für die Absicherung der Arbeitnehmer im Insolvenzfalle, das im letzten Jahr um 40 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist, nicht über die Berufsgenossenschaften erfolgen. Zudem müsse auch die Höhe des Insolvenzgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengelds abgesenkt werden. Der NHT begrüßt daher ausdrücklich die von Wirtschaftsminister Hirche in dieser Richtung geplante Bundesratsinitiative.

Schließlich fordert der NHT, dass das Land Niedersachsen den Prozess der Kompetenzabgrenzung zwischen Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften aktiv vorantreibt. Nach wie vor gebe es Reibungsverluste durch die Doppelzuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter nach Maßgabe der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) nach Maßgabe des SGB VII und der Unfallverhütungsvorschriften. Ansatzpunkte könnten vor allem Vereinbarungen gem. § 21 III Arbeitsschutzgesetz seien, in denen die Gewerbeaufsicht mit den Berufsgenossenschaften konkrete Aufgabenteilungen vereinbaren kann.

"Wir begrüßen, dass dieses Thema auch im Entbürokratisierungskatalog von Minister Hirche steht, hoffen aber nun, dass hier zeitnah konkrete Lösungen verabschiedet werden können", sagte Präsident Rehkopf.

Hannover, 01.07.2004